PROGENIAAhnenforschung Ersteinschätzung
Quellen

Standesamtsregister verstehen

Ab 1874 übernahm der Staat, was zuvor die Kirche tat. Für die letzten 150 Jahre sind die Standesamtsregister die zuverlässigste Quelle, die es gibt.

Beitrag

Mit dem preußischen Gesetz vom 9. März 1874 wurde zum 1. Oktober 1874 in Preußen die staatliche Beurkundung des Personenstandes eingeführt. Das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 übernahm die Regelungen nahezu wortgleich und trat zum 1. Januar 1876 im gesamten Deutschen Reich in Kraft.

Eine Ausnahme bildet das linksrheinische Gebiet: Dort gab es Zivilstandsregister nach französischem Vorbild bereits seit der Zeit um 1798. Wer im Rheinland forscht, findet dadurch staatliche Register, die achtzig Jahre älter sind als anderswo.

Die drei Register

Geburtsregister

Nennt Datum, Uhrzeit und Ort der Geburt, den Namen des Kindes, beide Elternteile mit Beruf, Wohnung und Religion sowie die anzeigende Person. Besonders wertvoll sind die Randvermerke: Spätere Heirat, Namensänderung, Legitimation, Scheidung und Tod wurden am Rand nachgetragen. Ein einziger Geburtseintrag kann so den gesamten weiteren Lebenslauf erschließen.

Heiratsregister

Das ergiebigste der drei. Es nennt beide Eheleute mit Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf und Wohnung, dazu beide Elternpaare mit Namen, Beruf und Wohnort sowie die Trauzeugen. Ein Heiratseintrag liefert damit auf einen Schlag zwei komplette Vorgängergenerationen.

Sterberegister

Nennt Sterbedatum, Sterbeort, Alter, Beruf, Wohnung, den überlebenden Ehepartner und häufig die Eltern des Verstorbenen — auch dann, wenn diese längst tot waren. Ein Sterbeeintrag von 1920 kann so einen Hinweis auf eine Geburt um 1840 enthalten.

Fristen und Einsicht

Das Personenstandsgesetz gibt vor, wie lange die Standesämter die Register selbst führen:

RegisterFortführungsfristDanach
Geburtenregister110 JahreAbgabe an das zuständige Archiv
Eheregister80 JahreAbgabe an das zuständige Archiv
Sterberegister30 JahreAbgabe an das zuständige Archiv

Solange die Frist läuft, erteilt das Standesamt Urkunden und Auskünfte grundsätzlich nur an die betroffene Person selbst sowie an Vorfahren, Nachkommen, Ehegatten und Geschwister. Nach Ablauf der Frist gehen die Register an die Archive über, und es gilt Archivrecht: Sie sind dann grundsätzlich für jeden benutzbar.

Die Ausnahme für Forschende Auch vor Ablauf der Frist kann ein berechtigtes Interesse ausreichen, wenn seit dem Tod der letzten betroffenen Person mindestens 30 Jahre vergangen sind. Genealogische Forschung wird dabei regelmäßig als berechtigtes Interesse anerkannt — die Entscheidung liegt beim Standesamt.

Nebenregister nicht vergessen

Von jedem Register wurde eine Zweitschrift geführt und getrennt aufbewahrt — beim Amtsgericht oder bei der übergeordneten Behörde. Diese Nebenregister sind für die Forschung Gold wert: Wo das Hauptregister im Krieg verbrannt ist, existiert die Zweitschrift oft noch. Wer zu schnell aufgibt, weil das Standesamt „nichts mehr hat“, übersieht diesen Weg regelmäßig.

Für die Ostgebiete

Register aus den ehemaligen deutschen Ostgebieten liegen teils in polnischen Staatsarchiven, teils beim Standesamt I in Berlin, das die Sammelstelle für Personenstandsfälle aus den nicht mehr deutschen Gebieten führt. Wer in Schlesien, Pommern oder Ostpreußen forscht, sollte beide Wege prüfen.

Lieber jemanden beauftragen?

Wir prüfen kostenlos, was die Quellen für Ihre Familie hergeben — und sagen Ihnen ehrlich, ob sich der Auftrag lohnt.